Allgemeine Mietbedingungen
§ 1 Mietdauer

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Anlieferung oder auf dem Lagerplatz des Vermieters und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung.

Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten, die durch den Mieter oder den Vermieter ausgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen, wird zur Mietzeit berechnet. Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen.

Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten Abholung erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung durch den Vermieter. Die Rücknahme der Mietsache erfolgt nur während der Geschäftszeiten des Vermieters, soweit vom Vermieter keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart und bestätigt wurden.

Bei Tagesmieten wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von einem Fünftel der Tagesmiete verlangt werden, jedoch max. der doppelte Tagessatz des Mietzinses � sofern keine anderen Abreden getroffen werden. Außerdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt auch bei Wochen- und Monatsmieten. Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze und sonstige Sondereinsätze sind nur nach Sondervereinbarung zulässig.


§ 2 Mietpreis

Für alle Mietsachen wird ein festgelegter Tagespreis pro Werktag berechnet, der bei geringer/geringerer Einsatzzeit nicht zu reduzieren ist.

Gesetzliche Feiertage werden als "mietfreie" Tage betrachtet. Eine Berechnung erfolgt nur bei tatsächlichem Einsatz.


§ 3 Zahlung

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in Bar oder per Vorkasse ohne jeden Abzug sofort bei Rechnungserhalt. Dies gilt auch für Waren, die umseitig in Verbindung mit dem Mietvertrag käuflich übernommen worden sind. Vom 30. Tage ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet: die Geltendmachung eines dem Vermieter aus dem Zahlungsverzug entstandenen höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht uns das Recht zu, die Herausgabe der Mietsache sofort zu verlangen und diese auf Kosten des Mieters abzuholen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, die Mietsache vertragswidrig nutzt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seinen Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird.

Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er einen Wechsel bzw. eine vereinbarte Rate bei Fälligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er bei Eintreten dieses Falles gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen des Mietgeräts herrühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leistungen, die mit den Mietsachen des Vermieters erbracht worden sind, gehen sofort auf den Vermieter über. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne besondere Aufforderung die genauen Adressen der diesbezüglichen Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderung anzugeben sowie dem Vermieter Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt hat.

Der Vermieter ist auch berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe von einer Monats-Miete zu verlangen. Die Rechnungserstellung geschieht im allgemeinen 30-tägig, sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht erfolgen.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche Mietverträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


§ 4 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vorher zu besichtigen.

Bei gewünschter Anlieferung / Abholung der Mietsache, werden diese bis an die Bordsteinkante geliefert und auch von dort aus wieder vollständig eingesammelt. Das Betreten von Baustellen, privaten oder öffentlichen Plätzen wird nur bei Zustimmung des Vermieters übernommen. Sobald die Mietsache vom Mieter nicht an der Bordsteinkante zurück übergeben wird und der Vermieter diese selbst auf dem Grundstück einholen muss, wird diese Zeit zusätzlich berechnet zu einem Arbeitspreis von 60,- € pro Stunde.


§ 5 Pflichten des Mieters

Wartung und Pflege: Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen.

Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Mietsache in sauberem, einwandfreiem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Die Mietsache wird vollgetankt ausgeliefert; wird bei Rücklieferung eine Fehlmenge festgestellt, wird diese berechnet. Der Preis beinhaltet immer auch eine Servicegebühr in Höhe von 10,- €.

Endreinigungskosten werden pro Mietsache pauschal mit 35,- € berechnet. Sollte der Reinigungsaufwand pro Mietsache größer als 30 Minuten sein, werden 70,- € pauschal berechnet.

Das Rauchen in den Mietsachen ist nicht gestattet.

Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen und unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen, wenn sich durch Beschädigungen der Mietsache oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollten.

Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch eine von ihm beauftragte Firma aus. Repariert der Mieter die Mietsache selbst ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch eine von diesem beauftragte Firma ausführen zu lassen. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, volle Tagessätze in Rechnung zu stellen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache weiter zu vermieten oder ins Ausland zu schaffen.

Ein abweichender Einsatzort, zu der im Mietvertrag vereinbarten Lokalität wird als möglicher Diebstahl- / Unterschlagungsversuch gewertet und wird umgehend der Polizei gemeldet. Als Grundlage dient eine Überwachung der Geräte über GPS. Mögliche Einsatzkosten werden im Zweifel vom Mieter übernommen.

Bei straßenzugelassenen Mietsachen ist der Mieter für dessen Betriebssicherheit auf Grundlage der StVZO verantwortlich. Bußgelder und Strafverfahren aus dem Zeitraum der Vermietung werden an den Mieter weitergegeben. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Bedienpersonal im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache gestohlen wurde und dies umgehend, mitsamt der Seriennummer der Mietsache, bei der Polizei anzuzeigen.

Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Sobald die Mietsache vom Mieter nicht an der Bordsteinkante zurück übergeben wird und der Vermieter diese selbst auf dem Grundstück einholen muss, wird diese Zeit zusätzlich berechnet zu einem Arbeitspreis von 60,- € pro Stunde.

Wird die Mietsache in einem Sandstrahlbetrieb eingesetzt, so ist der Mieter verpflichtet, die direkte oder indirekte Einwirkung von Strahlmitteln auf die Mietsache zu verhindern. Er hat insbesondere den Standort der Mietsache in genügender Entfernung von dem zu bearbeitenden Objekt zu wählen, die Windrichtung zu beachten und die Filter der Mietsache täglich vom Staub zu reinigen.

Besteht die Möglichkeit, eine Mietsache vor äußeren Einflüssen zu schützen, wie z.B. das abdecken einer Arbeitsbühne bei Maler- oder Verputzarbeiten, so liegt dies in der Verantwortung des Mieters und wird keineswegs als normale/übliche Gebrauchsspur oder Verschleißmangel betrachtet.

Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend, inwieweit es sich um Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes handelt oder um sonstige Reparaturen, die der Mieter zu tragen hat.


§ 6 Rechte des Vermieters

Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Angebote des Mietvertrags des Vermieters freibleibend.

Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters den Vertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.


§ 7 Haftung

Der Mieter haftet für die Mietsache. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die Mietsache zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen.

Entsteht an der Mietsache durch den Mieter ein Schaden, so wird die im Mietvertrag angegebene Selbstbeteiligung vom Vermieter einbehalten / eingefordert.

Der Mieter trägt dafür die Verantwortung, dass die Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

Der Reparaturaufwand für Behebung von Beschädigung durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mietsache, insbesondere nicht für Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Mietsache während der Mietdauer ergeben.

Ab einem Betriebsalter der Mietsache von mehr als 8 Jahren haftet der Vermieter und die Versicherung nicht für Schäden bei Kurzschluss, Überstrom und Überspannung, Versagen von Mess-/Regel-/Sicherheitseinrichtungen, Überdruck und Unterdruck, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit, Konstruktions-, Material-, Ausführungsfehler, Innere Betriebsschäden und Bruchschäden, Bedienungsfehler aller Art.


§ 8 Kündigung

Der Mietvertrag ist für beide Parteien während der Dauer der Mietzeit grundsätzlich unkündbar. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Umstände bekannt werden, die ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen, die es dem Vermieter unzumutbar erscheinen lassen, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen weiterzuführen.


§ 9 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort ist Weilmünster; Weilburg ist als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes und Wechseln.


Weilburger Maschinenpark
Inh. Matthias Bogena
Mauerstr. 13
35781 Weilburg
Stand 02/2024


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